Montag, 26. Oktober 2009

Lebensmittel und ihre Nebenwirkungen! (Teil 1)


Jeder von uns kennt Produkte wie zb Zahnpasta oder Salz, in diesem Produkten finden sich Fluor und Jod. Was ist Fluor und Jod überhaupt und ist es so giftig?

Flur und Jod fallen in großen Mengen als Sondermüll an. Darum muss man bisschen nachdenken was man tun kan um diesen Müll irgendwie weiter zu verarbeiten ohne viel Geld dafür auszu geben.
Aus viel Müll kann man sehr viel Geld machen auf die kosten der Gesundheit der Mitmenschen.

Fluoride kann man ins Trinkwasser kippen, Salz und Zahnpasta beimengen, Tablettenform verabreichen oder sogar damit die Zähne lackieren und das macht man schon im Kleinkindes alter.

Jod:
Wie soll unser Körper mit so viel Jod klarkommen, leider reagieren wir sehr empfindlich auf diesen Stoff wen wir zuviel davon in unserem Körper haben. Das haben wir auf jedenfall wen man sich anguckt wo es alles Jod gib: Schokolade, beim Bäcker, Butter und viele andere auch.

Die Nebenwirkungen von zu viel Jod und Fluriod zu sich nehmen sind:
Übelkeit, Sodbrennen, Reizdarm, Herzrhythmusstörungen, Dauerschnupfen, Nierenschmerzen, Hoher Blutdruck, Atemnot, Angstzustände, Depressionen, brüchige Nägel, Jucken am ganzen Körper und vieles mehr.

Im Schüler-Duden der Chemie steht auf Seite 153:

„Fluoride sind Verbindungen, in denen Fluor als negativer Bestandteil vorliegt!“

Das heißt:
Fluoride spalten das Calciumphosphat des Knochens. Es entsteht eine neue giftige chemische Verbindung: Calciumfluorid CaF2, das nicht nur den Zahnschmelz härtet, sondern auch über die Schleimhäute, die Lymphbahnen, das Blut in die Gelenke und die Wirbelsäule wandert, diese härten und einsteifen.

Aber es wandert auch in das Trommelfell und härtet dieses, so daß die hohen Frequenzen nicht mehr wahrgenommen werden können und die Schwerhörigkeit entsteht.

Die Fluoride dicken auch das Blut ein, indem sie mit dem Calcium des Blutes das Calciumfluorid CF2 bilden. Statt Fluor aus seinem Lebensbereich herauszunehmen, bekommt der Patient dann vom Arzt Blutverdünner wie Marcumar oder Ass 100 oder andere, bis schließlich die Nieren streiken und die Gifte sich schmerzhaft in allen Gewebsstrukturen festsetzen.

Die Abwehrleistung des Körpers wird geschwächt. Bei Kindern gehören die Fluoride zur Hauptursache von Infekten und Lernschwäche. Beim Kleinkind schließen sich vorzeitig die Fontanellen. Das Gehirn kann nicht ausreifen.

Aber Fluoride spalten auch aus dem Jod-Thyroxin der Schilddrüse das Jod ab. Es entsteht eine hochreaktive Verbindung – Fluor-Thyroxin – , das die Schilddrüse geradezu verbrennt. Es entsteht der heiße Knoten, dann der geschrumpfte, kalte Knoten …………………… schließlich Krebs!

Es gibt sehr viele Lebensmittel ohne Fluorid und Jod. Man schaue sich zB die Zahnpasta von Weleda an, die ist auf Naturbasis(Nachteil sehr teuer Tube 3,50€). Wen man sich Salz mit Fluorid und Jod holt kosten sie bei Netto knapp 1€ die ohne irgenwelche Stoffe kosten unter 30cents. Da sieht man wieder was wieviel kostetet.

Mehr Infos gibts hier bei diesem link


Schweinegrippe-Impfung: Deutsche Medien schweigen verdächtige Todesfälle tot


Kaum ein Tag vergeht in Schweden, an dem nicht neue Todesfälle nach der Schweinegrippe-Impfung öffentlich werden. Nun kam heraus: Außer einem 53-jährigen Mann und einer 65-jährigen Frau starben auch noch eine 74- und eine 90-Jährige. Doch die deutschen Medien schweigen die Todesfälle tot hier weiterlesen

Freitag, 23. Oktober 2009

Ist Deutschland ein souveräner Staat?

1. Deutschland ist seit dem Ende des zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat, sondern militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte.
Es wurde mit Wirkung zum 12.09.1944 durch die Hauptsiegermacht, die Vereinigten Staaten von Amerika beschlagnahmt (vgl. SHAEF-Gesetz Nr.52, Art.1 Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces).
Alle Vorbehaltsrechte der Alliierten haben bis zum heutigen Tage uneingeschränkte Gültigkeit. Die Alliierten haben dies im „Übereinkommen zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil I,
Seite 1274) nochmals bekräftigt, also nach dem sog. „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990. Dies hat auchunmittelbar Gültigkeit für das ganze Land, da der völkerrechtliche
Grundsatz Anwendung findet: „Was in der eroberten Reichshauptstadt gilt, gilt auch im eroberten Reich!“
Folgende Stellen aus dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ belegen das fort geltende Besatzungsrecht der Alliierten:
„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht
berühren…“ (Präambel, Abschnitt 6)
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der
alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie
in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und
Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und
Verpflichtungen.“ (Artikel 2) „Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch eines derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte
und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in Bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder
Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und
Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. (Artikel 4)



2. Deutschland hat bis heute keinen rechtsgültigen Friedensvertrag mit den Gegnern des 2. Weltkrieges
geschlossen – weder mit den vier alliierten Besatzungsmächten, noch mit irgendeinem anderen Staat.
Aufgrund der „Feindstaatenklausel“ der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107 der UN-Charta) befindet sich
Deutschland mit insgesamt 47 Staaten völkerrechtlich noch immer im Kriegszustand. Dieser Zustand kann nur
durch einen Friedensvertrag aufgehoben werden. Im SHAEF- Gesetz- Nr. 3 (veröffentlicht von der Militärregierung
für Deutschland - Kontrollgebiet des obersten Befehlshabers, bestätigt und ausgegeben am 15.11.1944), erkennen
folgende Staaten die U.S.A. als Oberbefehlshaber und Hauptsiegermacht des 2. Weltkrieges und somit den
fortwährenden Kriegszustand an (Deutschland hat bis zum heutigen Tage nur einen Waffenstillstand):
Australien, Abessinien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, Chile, China, Costa- Rica, Cuba, Czechoslovakia,
Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Egypten, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Honduras, Island, Indien, Iran, Irak, Kolumbien, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland,
Nicaragua, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi- Arabien, Südafrikanische Union,
Türkei, UdSSR, U.S.A., Uruguay, Venezuela, Yugoslawien, bzw. deren Rechtsnachfolger


3. Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war zu keinem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des „Deutschen Reiches“, sondern nur ein „Besatzungsrechtliches Mittel“ zur Selbstverwaltung eines Teiles von Deutschland für eine bestimmte Zeit.
Die „Bundesrepublik Deutschland“ (BRD) war nie ein souveräner Staat, sondern stellte genau wie die „Deutsche
Demokratische Republik“ (DDR) eine vorübergehende Verwaltungseinheit im besetzten Deutschland dar. Das
besatzungsrechtliche Mittel „Bundesrepublik Deutschland“ existierte auf der Grundlage des es konstituierenden
„Grundgesetzes“ vom 23.05.1949 bis 17.07.1990.

4. Berlin hat seit Ende des Krieges einen besatzungs- und verfassungsrechtlich „besonderen Status“ und war nie ein Teil der BRD.
Berlin war niemals und ist bis heute kein Land der „Bundesrepublik Deutschland“. Dies haben die Alliierten im
Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12.05.1945 (Abs.4) festgeschrieben.
Dieser Tatsache trägt auch das Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantura zur Verfassung von Berlin
(BKO (50) 75 vom 29.08.1950 (VOBl. I S.440) in Verbindung mit BKO (51) 56, Abs.2 vom 08.10.1951) Rechnung,
in dem die Alliierten zwei Absätze der Verfassung von Berlin außer Kraft setzen: - Absatz 2, in dem festgestellt
wird, dass Berlin ein Land der Bundesrepublik Deutschland sei und - Absatz 3, in dem erklärt wird, dass
Grundgesetz und Gesetze der „Bundesrepublik Deutschland“ für Berlin bindend seien. Im „Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 1274) wurden diese
Tatsachen nochmals bestätigt.Damit waren und sind Bürger von Berlin (in Ost und West) keine Bürger der
„Bundesrepublik Deutschland“. Sichtbare Zeichen der Exterritorialität von Berlin gegenüber der BRD ist
beiderseitige Nichtzuständigkeit Berliner und bundesdeutscher Behörden, die Neutralität der Abgeordneten im
Bundestag und die Freiheit der Berliner Bürger vom Wehr- bzw. Ersatzdienst.


5. Das besatzungsrechtliche Provisorium BRD erhielt keine vom Volk in freier Selbstbestimmung gewählte Verfassung, sondern lediglich ein „Grundgesetz“.
Nach geltendem Völkerrecht („Haager Landkriegsordnung“ von 1907, Art. 43, [RGBl.1910]) ist ein „Grundgesetz“
ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine
bestimmte Zeit“. Die provisorische Natur des „Grundgesetzes für die BRD“ kommt im Artikel 146 zum Ausdruck,
der auch im sog. „Einigungsvertrag“ erhalten blieb: „Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an
dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom Deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Im Artikel 25 des Grundgesetzes verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts anzuerkennen. Sie sind damit Bestandteil des Bundesrechts, gehen anderen Gesetzen vor und
erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Als völkerrechtlicher Vertrag ist
somit auch die „Haager Landkriegsordnung“ dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ übergeordnet,
denn gemäß „Haager Landkriegsordnung“ darf ein Land 60 Jahre besetzt werden. Aus diesem Grunde sind selbst
in den U.S.A. bei Immobilienverkäufen die Eigentumsverhältnisse auf 60 Jahre rückwirkend zu überprüfen.
Nun gibt es für die U.S.A. zwei Möglichkeiten:
1.) Es kommt zu einem friedlichen Wechsel der Regierungsverantwortung in Deutschland und die U.S.A. wird somit
in die Lage versetzt, mit dem ehemaligen Kriegsgegner, nämlich dem „Deutschen Reich“, einen Friedensvertrag zu
schließen, oder
2.) Der U.S.A. bleibt zur Sicherung Ihrer Ansprüche leider nichts weiter übrig als in einem neuen Krieg gegen
Deutschland dieses erneut besetzen zu müssen, mit aller Not, Elend, Leid, Hunger usw.; dann würden die obengenannten 60 Jahre erneut von vorne beginnen.


6. Mit der Streichung des Artikels 23 ist am 17.07.1990 nicht nur das Grundgesetz, sondern die „Bundesrepublik Deutschland“ selbst als provisorisches Staatsgebilde erloschen.
Am 17.07.1990 verfügten die Alliierten während der Pariser Konferenz neben der Aufhebung der „Verfassung der
DDR“ die Streichung der Präambel und des Artikels 23 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“.
Mit dem territorialen Geltungsbereich verlor das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ als Ganzes mit
Wirkung zum 18.07.1990 seine Gültigkeit. (BGBl. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990 ). Da die BRD
verfassungsrechtlich (festgestellt mit Urteil des Bundesverfassungsgerichtes) ihre Hoheit ausdrücklich „auf den
Geltungsbereich des Grundgesetzes“ bezog, war mit dem Grundgesetz auch das besatzungsrechtliche Mittel
„BRD“ aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt – 18.07.1990 – existiert das besatzungsrechtliche Provisorium namens
„Bundesrepublik Deutschland“, das 41 Jahre lang die Belange für einen Teil des Deutschen Volkes treuhändisch
für die Westalliierten zu verwalten hatte, nicht mehr. Alle von der Regierung und den Behörden der
untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland“ seit ihrem Erlöschen getätigten Rechtsgeschäfte und
Verwaltungsakte sind danach rechtswidrig und ungültig. Alle seitdem ausgestellten Pässe, Personalausweise,
Führerscheine, Kfz –Zulassungen und Kfz-Schilder, sowie alle seitdem erlassenen Gesetze, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften und alle seitdem auf der Grundlage des nicht mehr rechtswirksamen Grundgesetzes
durchgeführten Wahlen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind nichtig. Da die „Bundesregierung“ nicht auf der
Basis einer vom Volk in freier Wahl angenommenen Verfassung regiert, begründet sie nach Völkerrecht die
Staatsform einer Diktatur.


7. Mit dem Erlöschen des Grundgesetzes ist die „Weimarer Verfassung“ von 1919 wieder in Kraft.
Die Verfassung des Staates „Deutsches Reich“ ist seit dem 18.07.1990 die einzige Rechtsgrundlage des
Deutschen Volkes.
Die „Weimarer Verfassung" vom 11.08.1919 ist nie völkerrechtlich wirksam aufgehoben oder ersetzt worden.
Deshalb ist sie nach der Auflösung des Grundgesetzes die einzig gültige verfassungsmäßige Rechtsgrundlage in
Deutschland. Sie ist die einzige Verfassung, die vom Deutschen Volk in freien Wahlen angenommen wurde. (Sie
gilt in der Fassung vom 30.01.1933 mit den durch die alliierte Gesetzgebung bis zum 22.05.1949 vorgenommenen
Veränderungen.) Zwar wurde die Weimarer Verfassung durch die Nationalsozialisten 1935 mit dem "Gesetz zur
Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" und der Schaffung des Landes „Sachsen- Anhalt“ völkerrechtswidrig
außer Kraft gesetzt, doch sind diese völkerrechtswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten durch das SHAEFGesetz
Nr.1 der Alliierten wieder aufgehoben worden. Damit ist der Verfassungszustand vom 30.01.1933 wieder
hergestellt worden.


8. Der Staat "Deutsches Reich" als Institution des Völkerrechts ist 1945 bei der Kapitulation nicht untergegangen.
Am 08.05.1945 hat nicht der Staat „Deutsches Reich", sondern die Deutsche Wehrmacht von Groß-Berlin die
„Bedingungslose Kapitulation" in Berlin-Karlshorst unterschrieben. Das Deutsche Reich wurde lediglich
beschlagnahmt und verlor danach durch die Festnahme der Regierung Dönitz seine Handlungsfähigkeit. Nach den
Plänen der Alliierten sollte es dem Deutschen Volk nach Abschluss eines Friedensvertrages zurückgegeben
werden. Die von Alliierten definierte Territorialität Deutschlands waren und sind die Reichsgrenzen vom
31.12.1937. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit Urteil vom 31.07.1973 bestätigt:
„Es wird daran festgehalten, dass das deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit
der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später
untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation
nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches.“ (Urteile 2 Bvl.6/56, 2 BvF
1/73, 2 BvR 373/83; BVGE 2,266 (277); 3, 288 (319ff; 5.85 (126); 6, 309, 336 und 363)
Gemeint ist das 2.Deutsche Reich (Die „Weimarer Republik“), da das „3.Reich“ 1945 durch die Alliierten mit
Aufhebung der verfassungswidrigen Gesetze der Nationalsozialisten aufgelöst worden war. Diese Urteile sind
zwischenzeitlich zu keinem Zeitpunkt revidiert worden und auch nicht durch die geänderten politischen
Verhältnisse in Europa hinfällig geworden. Das besatzungsrechtliche Provisorium „Bundesrepublik Deutschland“
war und ist zu keinem Zeitpunkt identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“. Es konnte auch, da nicht souverän, zu
keinem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches antreten.


9. Das Hoheits- und Vertretungsrecht über Deutschland kann völkerrechtlich nur von einer Regierung des "Deutschen Reiches" ausgeübt werden.
Die Regierung des „Deutschen Reiches" ist die einzige Instanz, die aber territoriale und hoheitsrechtliche Belange
des deutschen Volkes entscheiden kann. Es war niemals irgendeinem Vertreter oder einer Institution der
besatzungsrechtlichen Provisorien „Bundesrepublik Deutschland“ und „Deutsche Demokratische Republik" möglich
gewesen, über Deutschland als Ganzes zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Abtrennung oder Abtretung von
Teilen des Deutschen Reichsgebietes z.B. an Frankreich, Polen und Russland durch Vertreter der Institution
„Bundesrepublik Deutschland“ unmöglich, da rechtswidrig und somit von Anfang an ungültig war. Die
entsprechenden Gebiete gehören weiterhin zum Staat „Deutsches Reich“ und werden bei Erlangung der vollen
Souveränität diesem nach internationalem Völkerrecht wieder zurückgegeben werden.



10. Der „Einigungsvertrag" zwischen zwei Teilen von Deutschland ist sowohl völkerrechtlich als auch staats- und verfassungsrechtlich ungültig.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar 239/92)
festgestellt, dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist,
da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „
Einigungsvertrages" besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes" am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“
werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein
rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein
Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
Die Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“, die in den veröffentlichten Ausgaben meist fehlt, macht
deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin
ausstehenden Einheit von Deutschland als Ganzem, bewusst waren:
" Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der
Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen
Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sind rechtsungültig. Sie sind daher weder für
Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“,
noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet auch in der EU die derzeitige Situation für die
Vertragspartner Deutschlands.


11. Grundstückverkäufe im Gebiet von Gesamtdeutschland nach dem 18.07.1990 sind ungültig.
Gemäß der Alliierten Kommandantura Berlin [BK/O (47) 50] vom 21.02.1947 sind Grundbuchänderungen nur mit
Zustimmung der alliierten Behörden möglich. Damit sind schon aus diesem Grunde alle Grundstücksverkäufe in
Gesamtdeutschland nach diesem Datum nichtig. Dies gilt umso mehr nach der Auflösung des
besatzungsrechtlichen Mittels "Bundesrepublik Deutschland“ (ab dem 18.07.1990).

12. Mit dem Erlöschen des territorialen Geltungsbereichs der „Bundesrepublik Deutschland" ist auch die Institution "Deutsche Bundesbank" und die Finanzhoheit der "Bundesrepublik Deutschland" erloschen.
Daher muss jede Gruppe natürlicher oder juristischer Personen in Deutschland für ihre Geschäfte die von den
Alliierten nach dem Krieg eingesetzte Währung „Deutsche Mark“ (DM) oder US $ im Wechselkurs 2:1 verwenden
(vgl. der Militärregierung Deutschland Gesetz Nr.61: „Erstes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens“ in
Verbindung mit dem Gesetz Nr. 67: „Ausstattung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin mit Geld“). Darüber hinaus
hat kein Deutscher mehr die Verpflichtung, vermeintliche Schulden oder die dafür erhobenen Zinsen
zurückzubezahlen, welche die nicht mehr existierende „Bundesrepublik Deutschland " bei welcher Bank auch
immer aufgenommen hat.


13. Der Staatsbesitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach einem Friedensvertrag zurückgegeben werden.
Der Staatsbesitz des Deutschen Reiches wurde bei Kriegsende von den Siegermächten als „Sondervermögen
Deutsches Reich" beschlagnahmt. Treuhändischer Besitzer ist bis zum Abschluss des Friedensvertrages mit dem
„Deutschen Reich“ die U.S.A.. Erst nach Abschluss eines Friedensvertrages werden die beschlagnahmten Güter
dem Staat „Deutsches Reich“ wieder gehören. Die von der nicht mehr existierenden Regierung der
„Bundesrepublik Deutschland" seit ihrem Untergang am 18.07.1990 durchgeführte Veräußerung von Teilen dieses
Staatsbesitzes des Staates „Deutsches Reich“ (Dazu gehören z.B. die Deutsche Post, Telekom und deren
Grundstücke, die Deutsche Reichsbahn und deren Grundstücke) war damit rechtswidrig und von Anfang an
ungültig. Daher müssen diese Geschäfte rückgängig gemacht werden.


14. Die Behörden der untergegangenen „Bundesrepublik Deutschland" besitzen keine Hoheitsrechte mehr; ihre Akte sind nicht rechtswirksam.
Es ist den Behörden der untergegangenen "Bundesrepublik Deutschland'" seit dem 18.07.1990 nicht mehr
möglich, rechtswirksam Schreiben mit hoheitlichem Inhalt (Bescheide u. ä.) zuzustellen. Es bedarf einer
Amtsperson, um Briefe mit hoheitlichem Charakter zuzustellen. Derzeitig haben die Behörden, Gerichte usw. der
„Bundesrepublik Deutschland" nur die Möglichkeit, sich der privatisierten Deutschen Post AG bzw. anderer privater
Zustelldienste zu bedienen. Da auch die Gerichtsvollzieher gar keine Amtspersonen sind, ist es den sog. Behörden
der „Bundesrepublik Deutschland“ auch unmöglich, über diesen Weg rechtswirksam Briefe zuzustellen. Zudem
haben Behörden der „Bundesrepublik Deutschland" grundsätzlich keine Befugnis, Bürgern des Staates „Deutsches
Reich" Briefe zuzustellen, da diese Bürger diesen Behörden exterritorial (sozusagen als Bürger eines anderen
Staates) gegenüberstehen. (gemäß § 20 GVG, § 3 Freiwilligen-Gerichtsbarkeits-Gesetz, Artikel 50 EBGB, § 11
StPO und § 15 ZPO). Ebenso wenig wie die „Bundesrepublik Deutschland“ der Botschaft eines anderen Landes
aufgrund deren Exterritorialität hoheitliche Briefe rechtswirksam zustellen kann, kann sie dies für Bürger des
Staates „Deutsches Reich“.
Bürger des Staates Deutsches Reich stehen der "Bundesrepublik Deutschland" exterritorial gegenüber.
Das heißt, sie unterstehen:
Bürgerrechtlich (gemäß Artikel 50, Satz 1 EGBGB vom 29.11.1952 [BGBl. I S.780, ber. S. 843])
Allgemein- und verwaltungsrechtlich (gemäß § 3, Abs. 1 FGG vom 12.09.1950 [BGBl. S.455])
Strafprozessrechtlich (gemäß § 11, Abs.1, Satz 1, StPO vom 07.04.1987 [BGBl. I, S. 1074, ber. S 1319])
Zivilprozessrechtlich (gemäß § 15, Abs. 1, Satz 1, ZPO vom 12.091950 [BGBl. I, S. 533])
Gerichtsverfassungsrechtlich (gemäß § 71, Abs. 2, Satz 1 und gemäß § 20, Abs. 1, GVG vom 09.05.1975)
nicht den Behörden und der Gerichtsbarkeit der de jure erloschenen und nicht mehr existenten „Bundesrepublik
Deutschland“. Alle Beamten und Vertreter der „Bundesrepublik Deutschland“ begehen Landesverrat bzw.
Hochverrat gegenüber dem Deutschen Volk und dem real existierenden Staat „Deutsches Reich“! Die
Regierungsvertreter der „Bundesrepublik Deutschland" wurden hierüber im Jahre 1990 von der Kommissarischen
Regierung des Staates „Deutsches Reich“ mit Unterstützung der Siegermächte in Kenntnis gesetzt und
angewiesen, alle untergeordneten Behörden ebenfalls zu informieren. Zusätzlich wurden auch alle
Verwaltungsbehörden von Städten und Gemeinden der „Bundesrepublik Deutschland“ mit mehr als 40.000
Einwohnern von der kommissarischen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ direkt über diesen Sachverhalt
aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass das Leugnen dieser Tatsachen und das weitere Festhalten an dem
„Alleinvertretungsanspruch“ der „Bundesrepublik Deutschland" als vermeintliche Rechtsnachfolgerin des Staates
„Deutsches Reich“ den Tatbestand des Landes- bzw. Hochverrats erfüllt.

15. Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.07.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland" an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ und deren Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveränitätsverletzung und daher schadenseratzpflichtig.
Dieser Schadenersatz ist von den Personen zu leisten, die die Anordnung für einen Bescheid o. ä. unterschrieben
haben, denn die sog. Amtspersonen der „Bundesrepublik Deutschland“ sind seit dem 17.07.1990 keine
Amtspersonen mehr. Sie sind lediglich als Privatpersonen zu betrachten. welche sich anmaßen, ohne von der
rechtmäßigen kommissarischen Regierung des Staates „Deutsches Reich“ legitimiert worden zu sein, Bescheide
und ähnliche Maßnahmen gegen Bürger des Staates „Deutsches Reich“ durchzusetzen. Diese Privatpersonen, die
sich als Amtspersonen ausgeben. ohne definitiv solche zu sein, können beim Department of Justice in den U.S.A.
wegen terroristischer Handlungen gegen die Interessen der USA angezeigt werden. Alle seit dem 18.07.1990 von
den Behörden der „Bundesrepublik Deutschland" eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen
sind rechtswidrig erhoben worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Personen dar, welche diese
Leistungen verlangt haben. Jeder Deutsche hat das Recht und die Pflicht, diese erbrachten Leistungen
zurückzufordern.


16. Alle Personen, die im 1944 besetzten Gebiet von Deutschland geboren sind, sind Deutsche.
Deutschland umfasst nach Völkerrecht nach wie vor das gesamte Gebiet des „Deutschen Reichs“ in den
Reichsgrenzen vom 31.12.1937, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitt c in Verbindung mit
dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden. Alle innerhalb dieser Grenzen geborenen Personen
sind gemäß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.07.1913 - und sogar nach Artikel 116 des
„Grund- gesetztes für die Bundesrepublik Deutschland“ - Deutsche und somit Bürger des Staates „Deutsches
Reich". Die Berliner in Ost und West sind und waren durchgehend seit dem 11.08.1919 immer Bürger des Staates
„Deutsches Reich“, auch aufgrund des Vier-Mächte-Sonderstatus der Reichs- Hauptstadt Berlin.


17. Jeder Deutsche hat das Recht, Personalpapiere des „Deutschen Reiches" zu besitzen.
Da alle in den Grenzen des Staates „Deutsches Reich“ im Gebietsstand vom 31.12.1937 geborenen Personen
Staatsbürger des Staates „Deutsches Reich“ sind, sind sie somit auch berechtigt, Personalpapiere des Staates
„Deutsches Reich" ohne irgendwelche Schwierigkeiten, rechtliche Konsequenzen oder Repressalien von Seiten
der Behörden und Institutionen der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ befürchten zu müssen, zu besitzen.


18. Nach wie vor planen die Alliierten, den Staat „Deutsches Reich" zu einem von ihnen zu bestimmenden Datum zurückzugeben.
Auf der „Drei-Mächte-Konferenz zu Berlin“ (fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt) am 02.08.1945 fassten die
Alliierten den Entschluss, den Staat „Deutsches Reich“ nach einer Besatzungszeit und nach der Schließung eines
Friedensvertrages zu einem von den Alliierten zu bestimmenden Datum als souveränen Staat in den Grenzen vom
31.12.1937 wiederherzustellen (s. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII Nr.9, Abschnitt c.). Daran hat sich bis heute
nichts geändert.
Diese Aufklärungsschrift soll mit dazu beitragen, dass eine friedliche Vereinigung und Übergabe Deutschlands an eine
legitimierte, vom Volke in freier Wahl gewählte Regierung und ein Friedensvertrag zustande kommt.
Wir kämpfen gegen die Lügen der Deutschen Politiker und den Verrat am eigenen Volk.
Wachen Sie auf, sonst wird Deutschland vernichtet!!!